Satzung des Carneval-Club Grün-Weiss Oftersheim 1975 e.V.


§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Carneval-Club Grün-Weiss Oftersheim 1975 e.V.“
auch kurz „GWO“ oder „C. C. Grün-Weiss“genannt.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister, beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer 420209 eingetragen.
(3) Der Verein wurde gegründet am 15. August 1975.
(4) Die Farben des Vereins sind grün und weiß
(5) Der Verein hat seinen Sitz in 68723 Oftersheim.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Der Verein ist Mitglied der „Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine e.V.“, sowie damit auch im
„Bund Deutscher Karneval e.V.“ .


§ 2: Zweck und Ziele
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck der Pflege und Förderung des traditionellen
heimatlichen Karnevalbrauchtums, insbesondere der „Ofdascha Fasnacht“.
Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen,
b) Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege,
c) Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften,
Vereinen und Organisationen,
d) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine,
e) Unterstützung und Ausbildung von Jugendgruppen (z.B. Tanzgarden) zur Förderung des Jugendkarnevals,
f) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen Austauschs.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen
Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
 

§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „Carneval-Club Grün-Weiss Oftersheim 1975 e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Vorstands- und Kassenprüfertätigkeit wird ehrenamtlich wahrgenommen.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Reisekosten und sonstige Auslagen können nach vorherigem
Antrag ersetzt werden.
 

§ 4: Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
(1) aktive Mitglieder (Natürliche Personen, über deren Aufnahme entschieden ist.):
a) Der Vorstand (§ 11)
b) Der Elferrat + Präsident + Vizepräsident + Sitzungspräsident
c) Amtierende Tollitäten
d) Die Tanzgruppen sowie deren Trainer und Betreuer
e) Die Hexenzunft
f) Mitglieder evtl. sonstiger Abteilungen
(2) Fördermitglieder (auch Passive Mitglieder genannt):
Natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und/oder materiell fördern.
(3) Ehrenmitglieder (z.B. Ehrenmitglieder, Ehrenaktive, Ehrensenatoren, Senatoren):
Mitglieder die sich in außerordentlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben und deshalb zu solchen
ernannt wurden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Die Dauer der
Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate.
(2) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen
bis 18 Jahre bedarf er der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit dem Beitritt erklärt sich das
Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten
personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der
Datenschutzrechtlichen Vorgaben des geltenden Bundes-Datenschutzgesetzes.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(4) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder
aufgenommen werden. Fördermitglieder sind von Pflichtarbeitsstunden befreit.
(5) Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Gesamtvorstandes verdiente Mitglieder werden, die sich um
die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben, und/oder die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben.
Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Ehrenmitglieder sind ebenfalls von Pflichtarbeitsstunden befreit.
(6) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, Ordnungen und
Richtlinien des Vereins, sowie seiner übergeordneten Verbände.
 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. November
des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand kündigt (vgl. § 5 Abs. 1, letzter Satz). Es gilt das Datum des
Poststempels oder die Quittierung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder
ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seine bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat;
- seiner Beitragspflicht trotz mehrfacher Mahnungen länger als sechs Monate nicht nachkommt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Auszuschließenden ist
vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angabe der Gründe, die zum
Ausschluss führten, dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausgeschlossene hat die
Möglichkeit, gegen den Ausschluss innerhalb zwei Wochen schriftlich Einspruch zu erheben. In diesem Falle
entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung als zweite und endgültige Instanz über den Ausschluss.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Entrichtete Beiträge werden nicht zurück erstattet.
Ebenso ist jegliches Vereinseigentum abzugeben.
(6) Bei minderjährigen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch zum Jahresende nach Vollendung des
18. Lebensjahres. In diesem Fall hat die Jugendabteilung dem Vorstand dies zu melden. Der Vorstand hat das
Mitglied dann schriftlich davon zu unterrichten das es im Falle, dass die Mitgliedschaft weiterhin bestehen soll,
einen erneuten Mitgliedsantrag einzureichen hat, welcher automatisch zum Weiterbestehen der Mitgliedschaft
führt.
 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
(1) Rechte:
Die Mitglieder haben das Recht,
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und abzustimmen.
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den
Verein verliehen oder vermittelt werden,
d) sich nach den Vorgaben des Vorstandes ausbilden bzw. fortbilden zu lassen,
e) an den fachlichen und überfachlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der übergeordneten
Verbände teilzunehmen.

(2) Verpflichtungen:
a) Die Mitglieder, die vereinseigene Arbeitsmaterialien (Kostüme, Uniformen, oder andere zur
Präsentation des Vereins benötigte Dinge für die Tätigkeit im Verein) erhalten, sind hierfür voll
verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Arbeitsmaterialien obliegt den einzelnen Mitgliedern.
Überzählige Arbeitsmaterialien sind in einwandfreiem Zustand dem Verein zurückzugeben. Beim
Ausscheiden aus dem Verein sind alle Arbeitsmaterialien unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem
Verein abzugeben. Arbeitsmaterialien dürfen nicht für andere Zwecke als für den Verein verwandt
werden. Bei der Ausgabe jeglicher vereinseigener Arbeitsmaterialien an die Mitglieder kann jederzeit
eine Kaution vom Vorstand festgelegt werden, die die Mitglieder zu zahlen haben und bei Rückgabe
der Arbeitsmaterialien – in einwandfreiem Zustand – wieder zurückerhalten. Der jeweilige
Abteilungsleiter hat über das Inventar der Abteilung eine Liste zu führen und dem Vorstand hierüber
Rechenschaft zu geben.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Beschluss des Vorstands bei besonderen Vorhaben
Arbeitsleistungen in angemessenem Umfang zu erbringen, bzw. diese finanziell auszugleichen. (vgl. §
13 Abs.2)
c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die
Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
d) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Trainingseinheiten und Auftritten teilzunehmen und
sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
e) Vereinseigentum sowie Inventar ist stets schonend und fürsorglich zu behandeln. Jedes Mitglied hat
diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst.

(3) Beiträge:
a) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden vom Vorstand in einer gesonderten Finanzordnung
festgesetzt. Diese kann von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit geändert werden.
b) Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung
getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen durch den
Vorstand bestimmt. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren
gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
c) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu
erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
d) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner Organe können nur innerhalb einer Frist
von acht Wochen eingelegt werden.
 

§ 8: Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (siehe §9)
b) der Vorstand (siehe §11)
 

§ 9: Mitgliederversammlung
(1) In den ersten 5 Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es
von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die
Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Auf Antrag von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
und/oder auf elektronischem Wege an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem
Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung
leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder eine von ihm beauftragte Person.
(3) Die Mitgliederversammlung ist, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die
einfache Mehrheit, das heißt mit einer Stimme mehr als die hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(6) Wahlen erfolgen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, durch Handzeichen. Auf Antrag von
einem Drittel der Anwesenden Mitglieder muss eine geheime Wahl durch Stimmzettel durchgeführt werden.
Dies immer entsprechend erneut für jedes zu wählende Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten
mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden
zu ziehende Los.
(7) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung und
Briefwahl ist nicht zulässig. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluss die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit diesem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(8) Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab dem 18. Lebensjahr die ihren Beitrag für das
letzte Geschäftsjahr bezahlt haben.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die
Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
 

§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die jährliche Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer außer 1. & 2. Vorsitzender (siehe auch §
12, Abs. 1)
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
c) die Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Änderungen der Vereinssatzung
f) die Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Mitgliederversammlung verwiesen hat, (siehe z.B. auch § 6, Abs. 4)
g) die Auflösung des Vereins
h) die Auflösung der Jugendabteilung
i) den Austritt aus Übergeordneten Verbänden
j) die Bestätigung/Wahl des Jugendleiters, des Senatspräsidenten und des Hexenmeisters.

(2) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten Kassen- und Rechnungsprüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder eines von der Satzung bestimmten Organs genehmigten
Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der jährlichen
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht
auf deren Zweckmäßigkeit.
 

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassierer/Schatzmeister,
d) dem Präsident (des Elferrates)(siehe § 11, Abs.14),
e) dem Vizepräsident ( des Elferrates)(siehe § 11, Abs.14),
f) dem Schriftführer (siehe § 11, Abs.8)
und dem erweiterten Vorstand:
g) dem Jugendleiter (siehe §11, Abs.12),
h) dem Leiter der Garden (siehe §11, Abs.16)
i) den Beisitzern (siehe §11, Abs.15),
j) dem Pressewart (siehe § 11, Abs.18)
k) dem Senatspräsident (siehe §11, Abs.19),
l) dem Hexenmeister (siehe §11, Abs.17)
(2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins soweit nicht die
Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Er ist
verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer/Schatzmeister.
Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt
nur bei Verhinderung oder auf Anweisung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
(4) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein von ihm
beauftragtes Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie
müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
(7) Der Kassierer/Schatzmeister verwaltet alle Geldmittel des Vereins. Er hat über alle Einnahmen und
Ausgaben Buch zu führen. Der Mitgliederversammlung hat er alljährlich einen Rechenschaftsbericht über das
vergangene Geschäftsjahr, zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern sind jederzeit auf Anfrage der Kassenbestand,
sowie der Bestand der Mitglieder anzugeben. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt.
(8) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands sowie
der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(9) Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über die Gestaltung des Jahresprogramms und die
Verwendung der dafür zur Verfügung stehenden Geldmittel des Vereins.
(10) Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über die Gestaltung des Jahresprogramms und die
Verwendung der dafür zur Verfügung stehenden Geldmittel des Vereins.
(11) Der Gesamtvorstand hat so zu wirtschaften, dass die Vereinsmittel immer im Haben sind. Für die Aufnahme
eines Kredits ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(12) Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins und vertritt ihre Belange. Er wird von den
Jugendlichen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gewählt und durch die
Mitgliederversammlung bestätigt. Im Falle einer nicht erfolgten Wahl durch die Jugendabteilung wird der
Jugendleiter vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(13) Der 1. und 2. Vorsitzende muss das 21. Lebensjahr vollendet haben und muss mindestens ein vollständiges
Geschäftsjahr Mitglied im Verein sein.
(14) Der Präsident und der Vizepräsident des Elferrates werden von den Elferräten mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung gewählt. Im Falle einer nicht erfolgten Wahl durch die Elferräte wird der Präsident
und Vizepräsident vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt.
(15) Die Zahl der Beisitzer ist auf 4 begrenzt. Bis 100 Mitglieder 2, darüber können bis zu 4 Beisitzer gewählt
werden. Als Beisitzer sollen einer, bzw. 2 Aktive gewählt werden. Die Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(16) Die Garden wählen einen Leiter der Garden. Dieser wird auf Vorschlag der Gesamtvorstandschaft auf die
Dauer eines Jahres von der Jahreshauptversammlung bestätigt.Im Falle einer nicht erfolgten Wahl durch die
Gardeabteilung wird der Leiter der Garden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(17) Die Hexenzunft wählt einen Ersten Hexenmeister. Dieser wird auf Vorschlag der Gesamtvorstandschaft für
die Dauer eines Jahres von der Jahreshauptversammlung bestätigt.Im Falle einer nicht erfolgten Wahl durch die
Hexenzunft wird der Erste Hexenmeister vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer eines Jahres gewählt.
(18) Ein Pressewart kann vom Vorstand jederzeit aus dem bestehenden Mitgliederstamm zur Unterstützung der
Vorstandschaft bestellt werden. Der Pressewart ist berechtigt an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen. Er
gehört nach seiner Bestellung automatisch dem erweiterten Vorstand an. Alle Berichte des Pressewarts sind vor
einer Veröffentlichung entweder von der Vorstandschaft oder zumindest vom 1. Vorsitzenden freizugeben. Das
Amt des Pressewarts ist nicht zwingend zu besetzen. Der Pressewart kann jederzeit wieder von der
Vorstandschaft seines Amtes enthoben werden.
(19) Der Senatspräsident wird von den Ehrensenatoren und Senatoren gewählt und bei der nächsten
Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Gesamtvorstandschaft für ein Jahr bestätigt. Im Falle einer nicht
erfolgten Wahl durch die Ehrensenatoren und Senatoren wird der Senatspräsident vom Vorstand vorgeschlagen
und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(20) Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den 1. Vorsitzenden laufend über Besonderheiten in ihrem
Ressort zu unterrichten.


§ 12: Wahlen und andere Bestimmungen
(1) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren (vom Tag der Wahl an gerechnet) gewählt, wie folgt, dass in den ungeraden Jahren der 1.Vorsitzende, in
den geraden Jahren der 2.Vorsitzende gewählt werden, dabei entscheidet die einfache Mehrheit der
beschlussfähigen Jahreshauptversammlung.
Die Vorstandsmitglieder bleiben erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Sollte durch vorzeitiges Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden dieser Versatz nicht mehr
gewährleistet sein, so muss die folgende Wahlperiode entsprechend gekürzt werden.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so ist im Falle des 1. oder 2. Vorsitzenden in der
nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbetrieb
beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen.
(2) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.
Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden kann dieser die Wahlleitung übernehmen.
Zum Einsammeln und Auszählen der Stimmen werden zwei Wahlhelfer in offener Abstimmung gewählt.
(3) Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält
keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, wird zwischen den beiden Bewerbern mit der
höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(4) Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht
angehören und jeder maximal zwei Jahre in Folge im Amt sein. Die Kassenprüfer haben vor der
Mitgliederversammlung den von dem Kassierer gefertigten Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Prüfung der
Versammlung zu berichten, sowie nach einwandfreier Kassenführung, die Entlastung des Kassierers in der
Versammlung zu beantragen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorübergehend oder auf Dauer aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied
kommissarisch bis zur Wiederaufnahme, bzw. Ersatz- oder Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung,
mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
(6) Scheiden während der Amtsdauer mehrere Vorstandsmitglieder aus, erfolgen Neuwahlen auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem
Ausscheiden des dritten Vorstandsmitglieds einzuberufen ist.
(7) Scheidet ein Kassenprüfer aus, oder kann einer aus einem dringenden Grund die Aufgabe nicht erfüllen, prüft
der zweite zusammen mit einem von ihm im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgewählten stimmberechtigten
Mitglied den Jahresabschluss.
 

§ 13: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellter Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und die Führung der laufenden Geschäfte.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, sofern diese nicht gegen die Satzung
verstoßen oder dieser widersprechen (vgl. § 7, Abs. 3). [Alle Vereinsordnungen
(Abteilungsordnungen,Finanzordnung, Jugendordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung usw.) sind nicht
Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen!]
(3) Der Vorstand darf folgende Vereins-Strafen verhängen
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Abmahnung;
d) Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 6, Abs. 3).
(4) Jede unter Absatz (3) gefällte Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 14: Abteilungen im Verein und deren Leitung:
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, Abteilungen im Verein zu bilden, sowie diese wieder aufzulösen. Dies gilt
allerdings nicht für die Jugendabteilung (vgl. § 15, Abs. 4 letzter Satz).
(2)Die Abteilungsleiter/Trainer/Betreuer werden vom geschäftsführenden Vorstand gewählt, falls in dieser
Satzung nicht anders bestimmt.
(3) Der jeweilige Abteilungsleiter/Trainer/Betreuer, darf bereits maximal ein anderes Vorstandsamt innehaben
aber gleichzeitig mehrere Abteilungsleiter-Ämter und kann nach Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen
werden.
(4) Jeder Abteilungsleiter kann ein Mitglied seiner Wahl, nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand, als
seinen Stellvertreter bestimmen, sofern es die Belange außerhalb des Vorstands betrifft.
 

§ 15: Jugendabteilung des Vereins
(1) Die Jugendabteilung ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Vereins.
(2) Aufgaben, Sinn und Zweck der Jugendabteilung des Vereins sind in einer gesonderten Jugendordnung
festzulegen, die vom Vorstand beschlossen wird (vgl. § 13, Abs.2).
(3) Die Jugendordnung sichert der Jugendabteilung Selbständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich
der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel zu.
(4) Die Jugendabteilung steht unter dem Patronat des Vereins und wird von diesem ideell, wirtschaftlich und
organisatorisch unterstützt. Das Patronatsverhältnis kann von beiden Teilen gekündigt werden, wenn gegen die
Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins bzw. der Jugendabteilung geschädigt werden. Über die
Auflösung der Jugendabteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 16: Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2) Die vorgesehene Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
(3) Ein Auflösungsbeschluss hat keine Wirksamkeit, wenn sich mindestens 7 anwesende Mitglieder zur
Fortführung des Vereins bereit erklären.
 

§ 17: Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vor Durchführung der Auflösung und
Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das zuständige Finanzamt zu hören.
(2) Im Falle einer Auflösung, soll das Vereinsvermögen der Stiftung „Haus der Badisch-Pfälzischen Fastnacht“
mit Sitz in Speyer zugewendet werden, die es ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden muss.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über
(4) Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder.
 

§ 18: Gleichstellungsklausel
Die in dieser Satzung verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen, sind aus Gründen der einfacheren
Lesbarkeit in der männlichen Form verwendet. Sie gelten selbstverständlich auch in der jeweiligen weiblichen
und der diversen Form.
 

§ 19: Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzungsneufassung hat die Mitgliederversammlung
am Freitag, den 20. Mai 2022 in Oftersheim
einstimmig beschlossen.
Alle vorhergehenden Fassungen der Satzung werden durch diese Neufassung ersetzt.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

(Anmerkung [nicht Bestandteil der Satzung]: Die Satzung wurde am 09.09.2022 im Vereinsregister des Amtsgericht Mannheim unter der Nummer 420209 eingetragen und ist seit dem gültig.)

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